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Lastzüge in der Land- sowie in der Forstwirtschaft (rechts) werden immer schwerer und schneller.Fotos: Alain Douard

Zeitschriften | Verband & PolitikLesezeit 2 min.

Die neue Ausgabe Wald und Holz ist da!

In den Schweizer Wäldern wächst ein patenter Stoff, dessen Einsatzmöglichkeiten schier unbegrenzt sind. Und das im wahrsten Sinn des Wortes! Seit Anfang Dezember kurvt sogar ein japanischer Satellit mit einer Verkleidung aus Magnolienholz im Orbit. Holz überwindet also bereits die planetaren Grenzen.

Alain Douard | Seit dem 1. Januar 2025 verbietet die Europäische Union (EU) die Ausrüstung von neuen land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit hydraulischen Einleitungsbremsanlagen (H1L) für Anhänger. In der Schweiz bleibt aber die Nachrüstung neuer Traktoren parallel zu hydraulischen (H2L) oder pneumatischen (P2L) Zweileitungsbremsanlagen weiterhin erlaubt. Es ist jedoch gemäss Weisungen des Bundesamts für Strassen (Astra) zu bedenken, dass diese Bestimmung zugunsten der H1L-Bremsen möglicherweise nur eine Übergangslösung ist. Der Trend geht tatsächlich dahin, dass hydraulische Einleitungsbremsen früher oder später aus Sicherheitsgründen aus dem Verkehr gezogen werden. Zum Beispiel im Fall eines Motorausfalls oder eines Kupplungsbruchs gewährleisten diese H1L-Bremsen kein sicheres Anhalten des Lastzuges, wenn keine Steuerleitung mit elektrischem Notbremsventil vorhanden ist.

Gehört die Zukunft den Druckluftbremsen?

Im Hinblick auf steigende Gewichte und Geschwindigkeiten von Lastzügen und Anhängern, aber auch aufgrund veränderter Praktiken setzen sich Druckluftbremsen bei schweren Fahrzeugen immer mehr durch. Gewisse Traktorenhersteller bieten sogar P2L-Bremsenanschlüsse auf ihren grösseren Modellen serienmässig an. Dies ist ein Weg, um die Eigenschaften des forst- und landwirtschaftlichen Fuhrparks zu verbessern und ihn mit Lastwagen kompatibel zu machen. Bei Lastwagen sind massenproduzierte pneumatische Bremsanlagen Standard. Sie haben sich seit Jahrzehnten bewährt.

Das gilt vor allem für schwere Fahrzeuge und ist mit bedeutenden Investitionen verbunden. Aus diesem Grund und auch wegen ihres geringeren Raumbedarfs werden H2L-Bremsanlagen bei kleinen und mittelgrossen forst- und landwirtschaftlichen Traktoren und Anhängern noch eine gewisse Bedeutung behalten.

Zu beachten ist, dass nur bestimmte Kombinationen zwischen Traktoren und Anhängern mit unterschiedlichen Bremssystemen möglich sind, ohne die Sicherheit des Lastzuges zu gefährden oder gegen gesetzliche Auflagen, wie die maximale Last oder Geschwindigkeit, zu verstossen. Es lohnt sich, vor jeder Investition in ein Bremssystem, einen Umrüstungsatz, einen Traktor oder einen Anhänger die Broschüre «Verkehrsvorschriften für landwirtschaftliche Fahrzeuge» (s. Kasten) zu konsultieren und sich zusätzlich beim jeweiligen kantonalen Strassenverkehrsamt abzusichern.

Anhänger am Unterlenker: Jetzt ist es klar

2024 hat eine Arbeitsgruppe aus Fachleuten von Agrotec, der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) und der Schweizer Landtechnik klare praktische Anweisungen für das Mitführen von Anhängern an der Dreipunkthydraulik respektive am Unterlenker des Traktors herausgegeben. Zuvor waren die diesbezüglichen Bestimmungen nicht immer klar. «Am hinteren Dreipunkt/Unterlenker dürfen nur Anhänger mitgeführt werden, wenn der Hersteller des Zugfahrzeugs eine entsprechende Anhängelast ausweist. Die zulässige Anhängelast wird im Fahrzeugausweis unter Ziffer 235 vermerkt» und «Anhänger dürfen nur am Dreipunkt/Unterlenker mitgeführt werden, wenn sie dafür mit der entsprechenden originalen Dreipunktaufnahme ausgerüstet sind. Hilfskonstruktionen sind nicht zulässig», heisst es im Merkblatt der Arbeitsgruppe. 

Kein 1.-Aprilscherz in der VTS

Nach der Revision der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die am 1. April 2024 in Kraft getreten ist, können jetzt Arbeitskarren und -motorwagen eine Nutz- oder Anhängelast haben (Art. 13). Diese beträgt bis zu 10% des Gesamtgewichts der Maschine und gilt für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial für die Maschine. Auch Arbeitsanhänger (Art. 22) dürfen einen geringen Tragraum für Teile, Werkzeuge, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial aufweisen. Die dafür zulässige Nutzlast beträgt höchstens 10% der zulässigen Achslast. Mit Arbeitsanhängern darf auch Ladegut transportiert werden, das während des Arbeitsprozesses maschinell verändert oder verbraucht wird oder das Ergebnis der verrichteten Arbeit ist. Die Nutzlast des Anhängers beträgt dabei höchstens zwei Drittel der zulässigen Achslast. Dass es verboten war, Güter auf solchen Maschinen (selbst auf solchen mit Trichtern) zu transportieren, war bis jetzt eine wenig bekannte und oft übersehene Bestimmung.

Am 1. April 2024 endete auch die Immatrikulationspflicht für Arbeitskarren (in diese Kategorie fallen zum Beispiel Geräteträger wie Aufsitzmäher) mit Typgenehmigung und einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Sie benötigen neu weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder, um auf öffentlichen Strassen fahren zu dürfen (Art. 72m der Verkehrszulassungsverordnung, VZV). Diese Fahrzeuge müssen jedoch durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Zu beachten ist, dass das Fahren von Arbeitswagen ohne Typengenehmigung auf öffentlichen Strassen verboten bleibt. 

Über diese und viele weitere Themen lesen Sie in der neuen Ausgabe von «WALD und HOLZ».

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