Darf der Wald überall frei betreten werden?
Im Prinzip ja! Gemäss Gesetz ist der Schweizer Wald im Grundsatz für alle frei zugänglich (Art. 699 ZGB und Art. 14 Waldgesetz). Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Das Zutrittsrecht und auch das Sammeln von Beeren und Pilzen darf nur im «ortsüblichen» Rahmen ausgeübt werden, und nur soweit keine namhaften Schäden am Wald verursacht werden. Für grössere Veranstaltungen gilt in fast allen Kantonen eine Bewilligungspflicht.
Dazu kommt, dass die die Kantone verpflichtet sind, die Zugänglichkeit so zu regeln, dass der Wald und seine wichtigen Funktionen erhalten bleiben. Einschränkungen im Betretungsrecht gelten zum Beispiel für Waldreservate und Wildruhezonen. Achtet darum bitte auf die entsprechende Signalisation. Das Biken und Reiten ist in den meisten Kantonen nur auf befestigten Waldstrassen erlaubt. Der motorisierte Verkehr ist im Wald und auf Waldstrassen sogar ganz verboten. Mit wenigen Ausnahmen z.B. für die Forst- und Landwirtschaft.
Mit diesen wenigen aber wichtigen Einschränkungen sorgen wir alle dafür, dass der Wald den nötigen Schutz bekommt. So können wir alle weiterhin sicher den Wald in seiner ganzen Vielfältigkeit erleben.
Verhaltensregeln
Waldknigge
Pilzsammelbestimmungen
Biken im Wald
Reiten im Wald
BAFU
Die Schweizer Bevölkerung und der Wald
Infobox
Freizeit und Erholung