Wanderwege im Wald

Wandern ist die beliebteste Sportaktivität der Schweizerinnen und Schweizern. Jährlich nutzen rund 4 Mio. Wandernde das 65'000 km lange Wanderwegnetz. Davon liegen und 20'000 km im Wald. Das führt bei der Waldeigentümerschaft immer wieder zu Fragen betreffend Rechte und Pflichten.

Schweizer Wanderwege hat zusammen mit WaldSchweiz und weiteren Partnerverbänden im Rahmen eines Projektes Antworten zu den häufigsten Fragen zusammengetragen und zielgruppengerecht aufbereitet. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie auf der Webseite der Schweizer Wanderwege.

Häufig gestellte Fragen für die Waldeigentümerschaft

Der Wald und die Waldwege sind von Gesetzes wegen frei zugänglich (ZGB 699 und WaG 14a). Die signalisierten Wanderwege sind zudem in Plänen offizialisiert und rechtlich gesichert, sei es durch eine Wegdienstbarkeit oder eine Widmung zugunsten der Öffentlichkeit. Die Wege dürfen von den Wandernden frei begangen werden, solange keine (temporäre) Sperrung signalisiert ist.

Der Zugang zu Waldflächen und Wegen kann durch eine behördliche Anordnung oder seitens der Waldeigentümerschaft zur Durchführung von Waldbewirtschaftungsarbeiten eingeschränkt werden.

Gründe für (temporäre) Einschränkungen können sein:
- Bewahrung vor Gefahren (Bewirtschaftung, Naturgefahren)
- Wild- und Naturschutz
- Beeinträchtigung von Waldfunktionen
- Spezielle Anlässe (Veranstaltungen etc.)

Die Waldeigentümerschaft kann einen rechtlich gesicherten Wanderweg nicht selbstständig aufheben.

Empfehlungen an die Waldeigentümerschaft

Bei Anfragen seitens neuer Nutzungen auf Wanderwegen oder Konflikten mit Wandernden suchen Sie am besten den Kontakt zum/zur zuständigen RevierförsterIn, der kantonalen Wanderweg Fachorganisation oder der Wanderweg Fachstelle.

Die Waldeigentümerschaft sollte sich aktiv in die Waldentwicklungsplanung einbringen.

Wenn Wanderwege über Waldwege führen, die für zu Fuss Gehende angelegt sind und ausschliesslich oder hauptsächlich dem Wandern dienen, sind Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege per Gesetz Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinde). Befestigte Fusswege (gebautes Trassee/Fundationsschicht) gelten zwar als Werk im Sinne der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), in Abweichung vom Kriterium des formalen Eigentums ist hier indessen nach der Gerichtspraxis nicht die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümer zu betrachten, sondern das wanderwegverantwortliche Gemeinwesen. Bei unbefestigten Wanderwegen ohne Werkcharakter gelangt das kantonale Staatshaftungsrecht zur Anwendung.

Anders verhält es sich bei Wanderwegen, die über forstwirtschaftliche Fahrwege führen und diese lediglich mitbenutzen. Hier ist grundsätzlich die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für die mängelfreie Erstellung und den Unterhalt der baulichen Vorrichtungen (Brücken, Geländer, Stützmauern etc.) des Fahrwegs inkl. Wegtrassee verantwortlich, soweit das Gemeinwesen nicht nach der kantonalen Strassengesetzgebung oder aufgrund einer Wegdienstbarkeit oder Vereinbarung den Wegunterhalt zu besorgen hat. Der Unterhalt der baulichen Vorrichtungen umfasst auch deren periodische Kontrolle.

Empfehlungen an die Waldeigentümerschaft

Klären Sie die Verantwortung für Bau, Unterhalt und Kontrolle der Wanderwege mittels schriftlicher Vereinbarung(en). Schaffen Sie klare Verhältnisse, beispielsweise zu:

  • Wegerecht
  • Erstellung/Erneuerung der Wege (Umfang!)
  • Wegunterhalt und Kontrolle
  • Unterhalt besondere Bauwerke (Brücken, Stützmauern, Geländer u.a.)
  • Beseitigung gefährlicher Bäume
  • Wegsperrungen
  • Bewirtschaftungserschwernisse
  • Haftung
  • Kostentragung (Leistungsabgeltung)

Die Frage der Kostentragung stellt sich nur insoweit, als die Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin den Wegunterhalt zu verantworten hat. Bei Privatwegen, die dem Gemeingebrauch (hier dem Wandern) gewidmet sind, richtet sich die Kostentragung in erster Linie nach der kantonalen Strassengesetzgebung. Enthält diese keine Regelung, liegt aber eine Wegdienstbarkeit vor, ist die Kostentragung nach Massgabe der Interessen an der Wegnutzung festzulegen (Art. 741 ZGB). Vorbehalten bleibt eine abweichende Vereinbarung. Wurde keine Wegdienstbarkeit vereinbart und auch keine vertragliche Abrede getroffen, gehen die Kosten des Wegunterhalts zulasten der Waldeigentümerschaft.

Die Verantwortung der Waldeigentümerschaft als Weg- und Werkeigentümerin der forstlichen Fahrwege beschränkt sich auf die baulichen Vorrichtungen des Fahrwegs inkl. Wegtrassee. Ohne abweichende, vertragliche Vereinbarung sind wanderwegspezifische Sicherungsmassnahmen (wie z.B. Schutz der Wandernden vor Absturzgefahr oder Naturgefahren wie Fallholz oder Stein- und Blockschlag) Sache des wanderwegverantwortlichen Gemeinwesens.

Stellen die Wanderwegverantwortlichen bei wanderwegspezifischen Wegkontrollen gefährliche Bäume fest, ist es abhängig vom kantonalen Recht, ob das Gemeinwesen die Bäume selbst entfernen kann oder ob die Waldeigentümerschaft diese auf eigene Kosten zu beseitigen hat. Unterlässt die Waldeigentümerschaft trotz behördlicher Aufforderung die Beseitigung gefährlicher Bäume, kann sie aus Verschulden (Art. 41 OR) haftbar werden. 

Waldbesuchende betreten den Wald und die darin angelegten Forstwege grundsätzlich auf eigenes Risiko. Wandernde, die im Wald auf einem Wanderweg unterwegs sind, müssen sich der typischen Gefahren, die im Wald vorkommen, bewusst sein und sich angemessen und eigenverantwortlich verhalten.

Waldtypische Gefahren sind solche, die im Ökosystem Wald von Natur aus vorkommen. Hauptbeispiel sind infolge von Wetterereignissen (Sturm, Blitzschlag), Witterungsbedingungen (Schneedruck, grosse Hitze), Schädlingsbefall oder natürliche Alterung umstürzende Bäume oder herabfallende Äste und Kronenteile. Des weiteren zählen hierzu die Gefahren, die von Wildtieren (Angriffe durch Wildschweine etc.) und Insekten (z.B. Zeckenbiss) ausgehen.

Vorsorgliche Waldpflege: Die Zuständigkeit für das Entfernen offensichtlicher Gefahrenherde (morsche, angestossene, abgebrochene und umgestürzte Bäume) richtet sich nach kantonalem Recht.

Das kantonale Fuss- und Wanderweggesetz definiert die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Kanton. Die Kontrolle der Signalisation wird in den meisten Kantonen durch die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen (zusammen mit der Kontrolle des Wegzustands) ausgeübt.
Die Signalisation eines offiziellen (rechtlich gesicherten) Wanderwegs muss von der Waldeigentümerschaft geduldet werden.

Bei Wanderwegen auf Waldstrassen haftet die Waldeigentümerschaft als Werkeigentümerin für Schäden infolge mangelhafter Erstellung des Fahrwegs oder aufgrund von schlechtem Unterhalt baulicher Vorrichtungen am Fahrweg (Art. 58 OR).

Daneben ist eine Haftung der Waldeigentümerschaft aus Verschulden (Art. 41 OR) oder als Geschäftsherrin (Art. 55 OR) etwa denkbar, wenn

  • sie es trotz behördlicher Aufforderung unterlässt, gefährliche Bäume zu entfernen (bei einer entsprechenden Beseitigungspflicht nach kantonalem Recht);
  • der eigene Forstbetrieb bei Waldbewirtschaftungsarbeiten die gebotenen Sicherungsmassnahmen nicht ergreift;
  • vertraglich übernommene Kontroll- und Unterhaltspflichten nicht erfüllt werden.

Waldbesuchende betreten den Wald und die darin angelegten Forstwege grundsätzlich auf eigenes Risiko. Wandernde, die im Wald auf einem Wanderweg unterwegs sind, müssen sich der typischen Gefahren, die im Wald vorkommen, bewusst sein und sich angemessen und eigenverantwortlich verhalten.

Waldtypische Gefahren sind solche, die im Ökosystem Wald von Natur aus vorkommen. Hauptbeispiel sind infolge von Wetterereignissen (Sturm, Blitzschlag), Witterungsbedingungen (Schneedruck, grosse Hitze), Schädlingsbefall oder natürliche Alterung umstürzende Bäume oder herabfallende Äste und Kronenteile. Des weiteren zählen hierzu die Gefahren, die von Wildtieren (Angriffe durch Wildschweine etc.) und Insekten (z.B. Zeckenbiss) ausgehen.

Empfehlungen an die Waldeigentümerschaft

Hat die Waldeigentümerschaft in einer Vereinbarung mit dem zuständigen Gemeinwesen allgemein Unterhalt, Sicherung und Kontrolle der Wanderwege in ihrem Wald übernommen, sollte sie

  • die ausgeführten Kontrollgänge und Unterhaltsarbeiten dokumentieren;
  • einen Weg vorsorglich sperren, wenn sie Mängel feststellt, die für Wandernde eine akute, unmittelbare Gefahr darstellen;
  • festgestellte Mängel innert nützlicher Frist beheben.

Empfohlen wird ein Kontrollturnus von drei Jahren der Bauwerke auf/an Wanderwegen. Je nach Ausdehnung und Frequentierung des Wegnetzes und je nach verfügbarer Ressourcen ändert sich die Zumutbarkeit für die Kontrolle und den Unterhalt.

Nehmen Sie Kontakt mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton, dort kantonale Wanderweg-Fachstelle) oder der kantonalen Wanderweg-Fachorganisation auf.

Grundsätzlich können verschiedenste Akteure Sensibilisierungsarbeit leisten. Zumeist führen Kantone, Gemeinden oder kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen sowie Stiftungen, Vereine (Naturschutzgebiete, Wildnispärke etc.) oder Tourismusorganisationen Sensibilisierungsmassnahmen durch (z.B. Waldknigge, Anbringen von Infotafeln).

Waldknigge

Eine korrekte Signalisation sowie eine eindeutige Wegführung sind geeignete Lenkungsmassnahmen für Wandernde im Wald. Des Weiteren können Wandernde mittels Hinweistafeln gezielt auf Schutzzonen, Sturmflächen, Waldreservate und Wildschutzzonen aufmerksam gemacht werden.

Empfehlungen an die Waldeigentümerschaft

Falls dauerhafte Konflikte bestehen, nehmen Sie Kontakt mit der Gemeinde oder der kantonalen Wanderweg-Fachstellen und -organisationen auf..

Bei Holzschlag ist der Wanderweg gesperrt. Die Dauer der Sperrung bzw. der auszuführenden Arbeiten hängt von Art und Umfang des Schadens ab und wird zusammen mit der Wanderwegkategorie fallweise bestimmt. Die Sperrung wird aufgehoben, sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und der Weg (wieder) den Anforderungen der Wegkategorie entspricht.

Die Wanderweg-Kategorie bestimmt über die Begehbarkeit eines Wanderwegs. Wenn der Weg (Standard: Kategorie gelb) tatsächlich nicht begehbar ist, darf beim Forstunternehmen eingefordert werden, die Hürden zu beseitigen, damit eine grundsätzliche Begehbarkeit garantiert werden kann. Allenfalls ist eine einfache Behebung der gröbsten Schäden aus Sicht der Begehbarkeit ausreichend.

Empfehlungen an die Waldeigentümerschaft

Allenfalls lässt sich zwischen den Wald- und den Wanderwegverantwortlichen eine einvernehmliche Lösung finden. Beispielsweise könnte der Wegunterhalt durch den Kanton, die Gemeinde oder die Wanderweg-Fachorganisation übernommen werden.

Weitere häufig gestellte Fragen rund um Wanderwege im Wald

Eingriffe in Landschaften und Naturdenkmäler, die gemäss dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) geschützt sind, fallen nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Dasselbe gilt für die Beeinträchtigung geschützter Biotope (Moore und Moorlandschaften, Auengebiete, Amphibienlaichgebiete, Trockenwiesen und -weiden) und weiterer, sensibler Lebensräume (Uferbereiche, seltene Waldgesellschaften etc.).
Den höchsten Schutz geniessen Objekte von nationaler Bedeutung, die in einem entsprechenden Bundesinventar aufgenommen sind. Sie sind grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten, unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen jedenfalls grösstmöglich zu schonen.
Auch bei regionalen oder lokalen Objekten ist für einen Eingriff ein gewichtiges, überwiegendes Interesse erforderlich. Der Verursacher hat für besondere Schutzmassnahmen, für Wiederherstellung oder angemessenen Ersatz zu sorgen.

Im Perimeter geschützter Objekte können bestehende Wanderwege unterhalten werden. Demgegenüber ist die Hürde für die Neuanlage von Wanderwegen, je nach Objekt, hoch bis sehr hoch.

Im Richtplan ist die Koordination zwischen den Interessen des Bundes an der Erhaltung der in den Bundesinventaren verzeichneten Objekte und den weiteren, raumwirksamen Tätigkeiten (u.a. in den Bereichen Siedlungsentwicklung,
Verkehr, Infrastrukturen, Landwirtschaft, Tourismus und Erholung etc.) vorzunehmen.

Historische Verkehrswege von nationaler Bedeutung mit sichtbarer Substanz verdienen in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen.
Historische Verkehrswege von regionaler oder lokaler Bedeutung mit Substanz sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten. Der Schutzumfang ergibt sich hier massgebend aus dem kantonalen Recht.
Wegabschnitte mit historischem Verlauf ohne Substanz geniessen keinen besonderen Schutz.

Das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthält sowohl die Objekte des Bundesinventars (Wege von nationaler Bedeutung), als auch die von den Kantonen bezeichneten Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung. Die inventarisierten Objekte sind in Plan- und Bewilligungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.

Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit in das Wanderwegnetz einzubeziehen (Art. 3 Abs. 2 FWG).

Bei Massnahmen, welche in die historische Bausubstanz des Weges eingreifen, sind zwingend die kantonalen Wanderweg-Fachorganisationen und weitere Fachstellen (Historische Verkehrswege, Denkmalpflege, Ingenieurwesen usw.) einzubeziehen.

Jagende bzw. die Jagdgesellschaft sind für die Sicherheit der Wegnutzenden verantwortlich. Sie haben sachdienliche Massnahmen zu treffen, um die Sicherheit Dritter zu gewährleisten. Die Massnahmen sind mit den Wanderwegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens abzusprechen.

Wer durch die Jagdausübung einen Schaden verursacht, haftet dafür; unabhängig davon, ob ihn an der Schadenverursachung ein Verschulden trifft (Gefährdungshaftung).

Der/die BetreiberIn der Schiessanlage ist verantwortlich für die Sicherheit der Wegnutzenden und hat alle nötigen Schutzmassnahmen zu ergreifen, insbesondere soweit nötig, die betroffene Wegstrecke des Wanderwegs vorübergehend zu sperren oder eine Schiesswache aufzustellen.
Wegsperrungen sind mit den Wegverantwortlichen des zuständigen Gemeinwesens abzusprechen und zu koordinieren. Diese legen fest, ob, wie und durch wen eine Umleitung zu signalisieren ist.

Bei stark frequentieren Wanderwegen ist nach Möglichkeit immer eine Umleitung einzurichten.

Die kantonale Wanderweg-Fachorganisation unterstützt bei der Installation der Umleitung und ggfs. der Information auf der nationalen Plattform.

Ist Ihre Frage nicht dabei?

Fragen zu den kantonalen Gesetzen und Vorgaben zu Wanderwegen im Wald
Schweizer-Wanderweg Fachstelle (mit Link zur Liste der kantonalen Wanderweg-Fachstellen)
Kantonale Wanderweg Fachorganisationen
Kantonale Waldämter

Allgemeine Fragen zu Rechten und Pflichten im Wald
FAQ von WaldSchweiz
Kontakt WaldSchweiz

Weiterführende Links
Leitfaden Gefahrenprävention und Verantwortlichkeiten auf Wanderwegen (aus der Website Schweizer-Wanderwege)

Merkblatt Sperrungen und Umleitungen von Wanderwegen (aus der Website Schweizer-Wanderwege)

Glossar zu den FAQ

Kontakte
Schweizer Wanderwege

Kantonale Wanderweg-Fachorganisationen

Schweizer-Wanderweg Fachstelle (mit Link zur Liste der kantonalen Wanderweg-Fachstellen)

Kantonale Waldämter (Codoc-Website)

Forstreviere